Satzung

Vereinssatzung der St. Sebastian Schützenbruderschaft e.V. Salwey

Präambel
Veranlasst durch die Veränderungen innerhalb und außerhalb unserer Bruderschaft beschließen wir heute die nachstehende neue Vereinssatzung und ersetzen somit die Fassung vom 15.11.1997. Hierbei bemühen wir uns um die Fortführung des bewährten traditionellen Gedankengutes aus ihren Vorläufern vom 5. Juli 1922, 22. März 1964, 7. Juni 1970, 8. Februar 1976, 12. März 1978 sowie 15. November 1997.
§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Die am 5. Juni 1922 gegründete Bruderschaft trägt den Namen „St. Sebastian Schützenbruderschaft e.V. Salwey“.
2. Sie ist mit diesem Namen unter der Nummer 50616 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Arnsberg eingetragen, hat ihren Sitz in Niedersalwey und ist kirchlich mit der  Katholischen Kirchengemeinde St. Sebastian Salwey verbunden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Ziele  und Aufgaben
Die St. Sebastian Schützenbruderschaft e.V. Salwey ist eine Vereinigung von Männern, die sich zu den Zielen, Idealen und Grundsätzen des Sauerländer Schützenbundes bekennt und dem sie über die Mitgliedschaft im Kreisschützenbund Meschede angehört. Getreu dem
Wahlspruch „Glaube, Sitte, Heimat“ stellen sich die Mitglieder der Bruderschaft folgende
Aufgaben:
1. Bekenntnis des christlichen Glaubens durch 
a) die Förderung einer religiösen Lebensbetätigung – insbesondere durch die Teilnahme an besonderen Ereignissen in der Kirchengemeinde, z.B. der feierlichen Abholung des Bischofs, der Einführung bzw. Verabschiedung des Ortsgeistlichen oder auf besondere Einladung.
b) die Vertiefung des Bruderschaftsgedankens zum Ausgleich sozialer Spannungen. Die Bruderschaft unterstützt die finanzielle Absicherung ihrer Mitglieder durch den Abschluss Bruderschaft begrenzen. Ebenso werden die Vermögenswerte der Bruderschaft im vertretbaren Rahmen vor Schäden oder Verlust geschützt . Einkommensschwachen oder akut in Not geratenen Mitgliedern kann auf Wunsch des  Betroffenen der jeweils fällige Beitrag erlassen werden. Ebenso darf niemand aus diesen Gründen von der Mitgliedschaft in der Bruderschaft abgewiesen oder ausgeschlossen werden.

Die Erledigung dieser und anderer caritativer Angelegenheiten ist Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes.
c) Die Bruderschaft lässt in jedem Jahr zwei Messen lesen: zum Einen am Schützenfestsonntag das Schützenhochamt für alle lebenden und verstorbenen Mitglieder der Bruderschaft, zum Anderen am Volkstrauertag für alle Verstorbenen der Orte Nieder- und Obersalwey, insbesondere die Opfer von Krieg und Gewalt .
d) Am Begräbnis eines Schützenbruders beteiligen sich die Mitglieder so zahlreich wie möglich.
2. Schutz der Sitte durch:
a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben, z. B. die Mitwirkung bei und der Unterstützung von religiös geprägten Veranstaltungen wie dem Patronatsfest, dem Martinszug, der Nikolausfeier sowie ähnlicher Ereignisse.
3. Liebe zur Heimat und zum Vaterland durch:
a) den Dienst für das Gemeinwohl durch Pflege und Stärkung der Gemeinschaft der Mitglieder unserer Bruderschaft und besonders der Dorfgemeinschaft von Nieder- und Obersalwey. Hierzu gehört die Zusammenarbeit mit den anderen Vereinen und Gruppierungen beider
Dörfer durch Unterstützung der und Mitwirkung an deren Aktivitäten, sofern diese dem Gemeinwohl im Sinne dieser Satzung dienen – z. B. Dorf- oder Pfarrfeste oder Kinderschützenfeste. Kernaufgabe ist hierbei die Bereitstellung der vereinseigenen Immobilien für die hier beschriebenen Aufgaben.
b) die Wahrung der geschichtlichen Überlieferung und Pflege des althergebrachten Brauchtums der Sauerländer Heimat, zu dem insbesondere die Durchführung des traditionellen Schützenfestes und die Teilnahme an anderen Heimat- und Schützenfesten gehören.

§ 3 – Gemeinnützigkeit 1. Die Bruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche  Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die Bruderschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Bei den hier genannten Anlässen erscheint vor allem die Fahne der Bruderschaft in der Öffentlichkeit.
3. Mittel der Bruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Bruderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung des Vereins gem. § 12 oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Bruderschaft an die Gemeinde Eslohe mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für kirchliche und gemeinnützige Zwecke innerhalb der Ortschaften Nieder- und Obersalwey zu verwenden. 
§ 4 – Mitgliedschaft und Aufnahme
1. Mitglied der Bruderschaft können alle männlichen Personen werden, die ihren Wohnsitz in oder eine enge persönliche Bindungen an Nieder- und Obersalwey haben, mind. 16 Jahre alt sind sowie sich zur christlichen Weltanschauung und zur Satzung der Bruderschaft bekennen. Nichtchristen kann die Gastmitgliedschaft in der Bruderschaft gewährt werden. Für sie gelten alle Rechte und Pflichten aus dieser Satzung mit Ausnahme des Rechtes auf die Majestätenwürde.
2.  Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt nach deren schriftlicher Beitrittserklärung durch  Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes und wird durch die Generalversammlung bestätigt. Die Namen und relevanten Daten der Mitglieder werden in das Mitgliederverzeichnis eingetragen, dort weiterhin gepflegt und gem. den Vorgaben der Datenschutz – Grundverordnung verarbeitet. Das Datum dieses Eintrages gilt als formales Eintrittsdatum. Basis für Vereinsjubiläen ist jeweils das Eintrittsjahr, die Ehrung erfolgt im Zuge des Schützenfestes. Bei Ablehnung des Antrages geht die Entscheidung an die Generalversammlung über, welche dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen und mündlichen Anhörung gibt.

§ 4a Datenschutz
1. a) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und  Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
b) Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des DSGVO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht eingegangen werden. Nach Ausscheiden des Mitglieds werden sämtliche personenbezogene Daten spätestens nach 10 Jahren gelöscht.
c) Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung von Veranstaltungen, die Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie durch Aushänge. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den jeweiligen Kreisschützenbund, sowie an den Sauerländer Schützenbund zum Zwecke von Ehrungen und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände – nicht zulässig.
d) Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten im Internet erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden z.B. von der Homepage des Vereins entfernt.
e) Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Bruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Bruderschaft, z.B. im Internet oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jeder Schützenbruder hat das Recht, an allen Mitgliederversammlungen und öffentlichen Veranstaltungen der Bruderschaft teilzunehmen, Anträge zu stellen, abzustimmen und nach Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung ein Ehrenamt in der Bruderschaft zu übernehmen. Desweiteren haben die Mitglieder im Rahmen der satzungsgemäßen Vorgaben sowie der Beschlüsse ihrer Organe ein finanziell bevorzugtes Nutzungsrecht an
den Einrichtungen der Bruderschaft.
        
2. Die Mitglieder haben die Pflicht, für die Grundsätze der Bruderschaft einzutreten, ihre Ziele zu fördern, sich am Vereinsleben zu beteiligen, die festgesetzten Beiträge zu entrichten, Schaden vom Eigentum der Bruderschaft abzuwehren und alles zu tun, um ihr Ansehen zu mehren.
3. Die Würde des Schützenkönigs steht jedem Schützenbruder zu, welcher mind. 21 Jahre alt und seit mind. 3 Jahren Mitglied der Bruderschaft ist. Bewerber um die Vizekönigswürde müssen mind. 3 Jahre Mitglieder der Bruderschaft sein. Ausgeschlossen ist der amtierende Kaiser, um eine unangemessene zeitliche Überschneidung in den Ämtern zu vermeiden. Die Mitwirkung am Kaiserschießen, welches alle 5 Jahre stattfindet, steht allen ehemaligen Schützenkönigen der Bruderschaft offen. Allerdings sollten ernsthafte Bewerber bzw. insbesondere der Träger der Kaiserwürde dem Verein angehören sein. Ausgeschlossen vom Schießen sind der amtierende König, der amtierende Kaiser  sowie Personen, welche aktuell nicht Mitglieder sind und erkennbar nicht beabsichtigen, die Vorgaben gem. § 4 (Mitgliedschaft und Neuaufnahme) zu erfüllen.
Zur Förderung des frühzeitigen Interesses der Jungschützen an einer aktiven Mitarbeit in der Bruderschaft wurde von der Mitgliederversammlung am 18.03.06 das Amt eines Jungschützenkönigs beschlossen. Zum Schießen berechtigt sind Bewerber, die am jeweiligen Schützenfestmontag mindestens 18 und höchstens 25 Jahre alt sind und mind. 2 Jahre der Bruderschaft angehören. Dem Jungschützenkönig werden 2 Offiziere zur
Unterstützung zur Seite gestellt.
Die Vorgaben des § 4 Abs. 1 sind zu beachten. Die Wiederholung der Königs-, Vizekönigs- oder JSK-Würde vor dem Ablauf von 5 Jahren sollte möglichst vermieden werden. 
Weitere Regeln und Empfehlungen für die Majestäten sind in dem 2002 entwickelten und am 10.11.02 der GV vorgestellten „Kleinen Leitfaden“ enthalten, der einerseits die Vorgaben der Satzung und der langjährigen Traditionen unserer Bruderschaft beschreibt, andererseits aber vom Gesamtvorstand permanent weiterentwickelt wird und sich so den sich verändernden Interessen sowohl der Bruderschaft als auch der potentiellen Bewerber bzw. Amtsinhaber anpasst. Über relevante Änderungen der Inhalte wird die GV jeweils informiert.

§ 6 – Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft bei der Bruderschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod
d) durch Auflösung der Bruderschaft.

Die Beendigung der Mitgliedschaft ist verbunden mit dem Verlust jeglichen Anspruchs an die Bruderschaft. Sie wird unter Angabe des Grundes im Mitgliederverzeichnis  vermerkt.

2. Der freiwillige Austritt ist nur zum Ende eines Geschäfts- und damit Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung möglich. Eine mündliche Austrittserklärung bedarf der Zustimmung durch den geschäftsführenden Vorstand.

3. Ein Schützenbruder kann aus der Bruderschaft ausgeschlossen werden,
a) wenn er seinen Beitragspflichten gem. § 11 in zwei aufeinander folgenden Jahren  nicht nachkommt. Ausgenommen sind Vorgänge gem.  § 2 Abs. b.
b) wenn er den Zielen oder den Beschlüssen der Organe der Bruderschaft zuwider handelt,
c) wenn er das Ansehen oder die Interessen der Bruderschaft grob verletzt,
d) wenn er Bruderschaftseigentum entwendet oder vorsätzlich beschädigt,
e) wenn die Voraussetzungen seiner Aufnahme entfallen.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei Widerspruch des Mitgliedes, wird die Entscheidung analog dem Schlusssatz in § 4 Abs. 2 an die Generalversammlung übertragen.

§ 7 – Organe der Bruderschaft
Die Organe der Bruderschaft sind:
a) die Generalversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der Gesamtvorstand.

§ 8 – Die Generalversammlung
1. Die Generalversammlung (GV) ist eine Mitgliederversammlung im Sinne des BGB und oberstes Organ der Bruderschaft.
2. Ordentliche Generalversammlungen finden jeweils im Frühjahr und Herbst statt.
a) Gegenstand der Frühjahrsversammlung müssen sein:
– Kassenbericht des Vorstandes,
– Bericht der Kassenprüfer und Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes,
– turnusgemäße Vorstandswahlen,
– ggfls. Wahl der Kassenprüfer, welche nicht Mitglieder des amtierenden Vorstandes sein dürfen und eine Amtszeit von 2 Jahren haben,
– Verschiedenes.

b) Gegenstand der Herbstversammlung müssen sein:
– Abrechnung des zurückliegenden Schützenfestes
– Aufnahme neuer Mitglieder
3. Außerordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen:
a) nach Bedarf durch Beschluss des Gesamtvorstandes,
b) nach schriftlichem Antrag von mind. 25 % der Mitglieder.
Die Einladung zu einer solchen Versammlung muss spätestens 1 Monat nach dem Vorstandsbeschluss bzw. Eingang des Mitgliederantrages beim geschäftsführenden Vorstand erfolgen.
4. Die Generalversammlung wird durch den 1. Brudermeister oder seinem Stellvertreter, bei Verhinderung beider durch 2 andere Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes einberufen. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung erfolgt spätestens 1 Woche vor dem Versammlungstermin durch Aushang im Aushangkasten der Schützenhalle in der Fabianstraße 6 zu Niedersalwey. Ergänzungen der veröffentlichten Tagesordnung sind nur
möglich bei entsprechendem Antrag beim Versammlungsleiter spätestens 30 Minuten vor Versammlungsbeginn und Zustimmung durch die Versammlung sofort nach ihrer Eröffnung.
5. Die Versammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden stets beschlussfähig. Entscheidend ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
6. Abstimmungen in der Generalversammlung erfolgen im Allgemeinen öffentlich durch Handzeichen. Geheime Abstimmungen sind möglich nach Anordnung des Versammlungsleiters bzw. nach Abstimmung durch die Versammlung. Versammlungsleiter ist im Allgemeinen der 1. Brudermeister, sein Stellvertreter oder ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Während der Neuwahl des 1. Brudermeisters übernimmt der älteste anwesende Schützenbruder, der sich hierzu bereit erklärt, vorübergehend die Leitung der Versammlung. Zur Durchführung der Abstimmungen sind zu Beginn der Versammlung 2 Stimmzähler zu bestimmen.
7. Die Beschlüsse der Versammlung sind in geeigneter Form (Protokollbuch, Einzelblatt – Protokoll, elektronische Datei) zu dokumentieren. Ein entsprechend archivierungsfähiges Exemplar des Protokolls sind vom Protokollführer, dem Versammlungsleiter sowie 2 weiteren Schützenbrüdern zu unterzeichnen und wird ggfls. noch während der Versammlung, spätestens aber zu Beginn der nächsten Generalversammlung verlesen und gilt nach Zustimmung durch die jeweilige Versammlung als genehmigt.
§ 9 – Der geschäftsführende Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 8 Schützenbrüdern.

a) Er setzt sich zusammen aus
– dem 1. Brudermeister und seinem Stellvertreter (2. Brudermeister),
– dem Hauptmann,
– dem Beisitzer,
– dem Schriftführer und seinem Stellvertreter (2. Schriftführer),
– dem Kassierer und seinem Stellvertreter (2. Kassierer).

b) Die Zusammenlegung der Funktionen Schriftführer und Kassierer im Amt eines Geschäftsführers ist zulässig. Tritt dieser Fall ein, vertreten der 2. Schriftführer und der 2. Kassierer den Geschäftsführer in den jeweiligen Funktionen, desweiteren wird der geschäftsführende Vorstand um einen weiteren Beisitzer ergänzt.
2. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung und Verwaltung der Bruderschaft innerhalb der Vorgaben der Satzung sowie der Beschlüsse der Generalversammlungen.
3. Der geschäftsführende Vorstand ist bei Anwesenheit von 6 Mitgliedern beschlussfähig.
4. Für Rechtshandlungen der Bruderschaft nach außen hin sind der 1. Brudermeister oder sein Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertretungsberechtigt.

5. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden jeweils von der Frühjahrs- Generalversammlung für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Neuwahlen erfolgen alternierend, um die Funktion des geschäftsführenden Vorstandes auch im Übergang bei der Neubesetzung der Ämter zu gewährleisten.
Ausgehend von den letzten Wahlen ergibt sich folgender Rhythmus:
– 1. Brudermeister, Hauptmann, 1. Schriftführer, 1. Kassierer – Wahltermin ausgehend von
2017
– 2. Brudermeister, 2. Schriftführer, 2. Kassierer, Beisitzer – Wahltermin ausgehend von
2018.

§ 10 – Der Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand

b) den geborenen Mitgliedern mit
– dem Präses (der Ortsgeistliche auf freiwilliger Basis mit beratender Stimme)
– dem amtierenden Schützenkönig
– dem amtierenden Vizekönig
– dem amtierenden Schützenkaiser
– dem amtierenden Jungschützenkönig

c) dem Offizierskorps mit
– dem Fähnrich und 2 Fahnenoffizieren
– dem Adjutanten
– 2 Zugführern

– 2 Königsoffizieren

– 2 Kaiseroffizieren

– 2 Begleitoffizieren des Jungschützenkönigs
d) dem Hallenwart und dem Schießwart, sofern diese nicht in anderen Ämtern ohnehin gewählte Mitglieder des Gesamtvorstandes sind.

2. Die Mitglieder des Offizierskorps sowie im Bedarfsfall Hallenwart und Schießwart werden jeweils in der Frühjahrs- Generalversammlung für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Der Wahlrhythmus folgt der 2. Gruppe des geschäftsführenden Vorstandes, also beginnend 2018.

3. Dem Gesamtvorstand obliegen neben der Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes vorrangig folgende Aufgaben:
– die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlungen,
– die Vorbereitung und Durchführung der Schützenfeste sowie aller anderen Feste und Veranstaltungen der Bruderschaft,
– die würdige Repräsentation der Bruderschaft in der Öffentlichkeit,
– die pflegliche und satzungsgemäße Verwendung und Verwaltung des Vermögens der Bruderschaft,
– die Entscheidung über die Durchführung von dringenden Reparaturen, Bauarbeiten und Investitionen außerhalb der Beschlüsse einer Generalversammlung, deren Kostenbelastung für die Bruderschaft einzeln einen Anteil von 5 %, im Laufe eines Jahres in Summe einen Anteil von 10 % der Einnahmen des Vorjahres nicht überschreiten.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Wahlperiode aus dem Amt, kann die nächstfolgende Generalversammlung einen Nachfolger bestimmen. Dessen Amtszeit beschränkt sich auf die Restzeit der Wahlperiode seines Vorgängers.
5. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mind. 14 Mitgliedern, darunter 6 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der jeweilige Antrag als abgelehnt.
6. Zur Durchführung besonderer Aufgaben kann der Gesamtvorstand für die Dauer dieser Aufgaben, längstens aber 3 Jahre, Ausschüsse berufen. Mitglieder dieser Ausschüsse sind während ihrer Amtszeit beratende Mitglieder des Gesamtvorstandes ohne Stimmrecht, ihre Namen und Aufgaben sind der nächstfolgenden Generalversammlung bekannt zu geben.
7. Der Gesamtvorstand kann in Ergänzung dieser Satzung und zur Regelung seiner internen Aufgabenverteilung eine Geschäftsordnung erlassen. Diese ist der nächstfolgenden Generalversammlung vorzulegen, ebenso evtl. wesentliche Änderungen.

8. Ehrenmitglieder des Vorstandes.
Ausscheidende Vorstandsmitglieder mit außerordentlichen Verdiensten um die Bruderschaft können auf Beschluss des gesch. führenden Vorstandes der GV als Ehrenvorstandsmitglieder vorgeschlagen werden. Die Versammlung muss der Ernennung mit einer 2/3 – Mehrheit der Anwesenden zustimmen. Die Ehrenmitglieder des Vorstandes stehen mit ihrem Erfahrungsschatz dem amtierenden Vorstand bei Bedarf weiterhin zur Seite und sollten soweit wie möglich die Bruderschaft  bei deren offiziellen Auftritten innerhalb und außerhalb unserer beiden Dörfer, insbesondere aber bei den Festzügen in Nieder- und Obersalwey, repräsentieren.
 
§ 11 – Finanzierung
Die Bruderschaft finanziert sich sowohl durch die klassischen, personenbezogenen Beiträge und Umlagen  als auch im Rahmen der Vorgaben der Gemeinnützigkeit durch wirtschaftliche Aktivitäten. Letztere sind vor allem Vermietungen der vereinseigenen Immobilien und gastronomische Angebote sowohl in Eigen- als auch Fremdregie.   
              
1. An Beiträgen werden erhoben:

a) der regelmäßige Jahresbeitrag
b) Zweckgebundene Beiträge in Form von Umlagen, welche nur nach ihrer Zweckbestimmung verwandt werden dürfen. Geringe Überschüsse sind zur Verbesserung der Einrichtungen der Bruderschaft zu verwenden. Nicht ortsansässige bzw. Mitglieder mit reduzierter oder befreiter Beitragspflicht sind hiervon nicht betroffen, dürfen aber um Beiträge in Form von Spenden gebeten werden.
2. Über Art und Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
3. Die Beitragspflicht ist, auch bezogen auf die erforderlichen Daten für einen Bankeinzug, eine Bringschuld.

§ 12 – Auflösung der Bruderschaft
1. Die Auflösung der Schützenbruderschaft kann nur in einer hierfür einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, bei der mind. ⅔ der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, muss innerhalb von 6 Wochen eine erneute Versammlung einberufen werden. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
2. Der Beschluss zur Auflösung der Schützenbruderschaft muss mind. mit ¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder bei namentlicher Abstimmung gefasst werden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag auf Auflösung als abgelehnt.
3. Die Vorgaben des § 3 (Gemeinnützigkeit) sind im Falle der Auflösung der Bruderschaft zwingend zu beachten.

§ 13
1. Diese Satzung tritt am Tage ihrer Annahme durch die Generalversammlung in Kraft. Gleichzeitig verliert die Satzung vom 15.11.1997 ihre Gültigkeit.
2. Satzungsänderungen und Zusätze bedürfen einer ¾-Mehrheit einer Generalversammlung.
 
Diese Satzung wurde in der heutigen Generalversammlung der St. Sebastian Schützenbruderschaft e.V. Salwey den anwesenden Mitgliedern deutlich zur Kenntnis gebracht, von diesen genehmigt und zur Bestätigung der Richtigkeit von den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes eigenhändig unterschrieben.

Salwey, den 16. November 2019

 

 

 

Startseite